Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen Blinkwasser Media und seinen Kunden. Bitte lesen Sie sie aufmerksam – mit Vertragsschluss erkennen Sie ihre Geltung an.
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Unternehmereigenschaft
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Chris Sygo, handelnd unter „Blinkwasser Media“ (nachfolgend „Anbieter“), und seinen Kunden (nachfolgend „Kunde“; gemeinsam „Parteien“) über die vom Anbieter angebotenen Leistungen.
(2) Die Angebote des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Kunde versichert mit Vertragsschluss, dass er die Leistungen ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit – zum Aufbau oder Ausbau einer solchen Tätigkeit – bezieht. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.
(4) Es gilt die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, ohne dass der Anbieter erneut auf sie hinweisen müsste.
(5) Sofern in diesen AGB das generische Maskulinum verwendet wird, dient dies allein der besseren Lesbarkeit und ist geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Der Anbieter erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Online-Marketing, Vertrieb und digitale Geschäftsentwicklung. Hierzu zählen insbesondere:
a) Strategie- und Markenberatung sowie der Aufbau von Personen- und Unternehmensmarken;
b) Social-Media-Management sowie Konzeption, Produktion und Veröffentlichung von Inhalten (insbesondere Foto-, Bild- und Videoinhalte, Reels, Kurzvideos);
c) Videoproduktion und Mediengestaltung, auch vor Ort (Dreharbeiten);
d) Planung, Einrichtung, Schaltung und Optimierung bezahlter Werbekampagnen (insbesondere Meta/Facebook/Instagram Ads) im Werbekonto des Anbieters oder des Kunden;
e) Lead-Generierung sowie Konzeption und Durchführung von Kampagnen, Funneln und Veranstaltungen (insbesondere Infoveranstaltungen, Webinare, Lead-Magnete);
f) Marketing-Automatisierung sowie Einrichtung und Pflege technischer Workflows, Schnittstellen und Integrationen (z. B. Make/Integromat, n8n, CRM-Anbindungen, E-Mail-Marketing-Systeme);
g) Konzeption und Umsetzung von Websites, Landingpages und Funneln (z. B. Webflow, Onepage, Perspective) sowie damit verbundene technische Dienstleistungen;
h) Einsatz KI-gestützter Werkzeuge zur Erstellung von Bild-, Text- und Videoinhalten;
i) begleitende Beratung sowie – soweit ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet – die Einarbeitung und Schulung von Mitarbeitern des Kunden im Bereich Social Media und Marketing;
j) laufender Betrieb, Wartung und Optimierung der eingerichteten Systeme (z. B. Automationen, Funnel, Tracking) sowie Reporting und Auswertung der Ergebnisse.
(2) Der verbindliche Umfang der geschuldeten Leistung richtet sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung im jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung der Parteien, nicht nach allgemeinen werblichen Aussagen auf Websites, in sozialen Netzwerken oder sonstigen Medien. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind nur verbindlich, wenn sie in Text- oder Schriftform bestätigt werden.
(3) Die Verträge des Anbieters sind Dienstverträge im Sinne des § 611 BGB. Einzelne, ausdrücklich als solche vereinbarte abgrenzbare Leistungen (z. B. die Erstellung einer Website oder eine einzelne Videoproduktion) können werkvertragliche Elemente im Sinne des § 631 BGB enthalten; insoweit gelten ergänzend die Regelungen zur Abnahme (§ 11). Die Leistungen werden je nach Vereinbarung dauerhaft über einen vereinbarten Leistungszeitraum oder in einzelnen Terminen bzw. Projekten erbracht.
(4) Der Anbieter schuldet die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Dienstleisters nach bestem Wissen und Gewissen, nicht jedoch die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen, finanziellen oder marketingbezogenen Erfolgs (z. B. bestimmte Umsätze, Reichweiten, Lead- oder Verkaufszahlen). Der Erfolg hängt maßgeblich von externen Faktoren (z. B. Markt, Wettbewerb, Kundenverhalten, Plattform-Algorithmen) sowie von der Mitwirkung des Kunden ab.
(5) Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der vereinbarten Leistungen steht dem Anbieter ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte (Subunternehmer) einzusetzen. Ein Anspruch des Kunden auf Mitwirkung einer bestimmten Person besteht nicht.
(7) Verbindlich vereinbarte feste Termine (z. B. Strategie- oder Besprechungstermine) sind beidseitig einzuhalten. Eine Nachhol- oder Verschiebungspflicht des Anbieters besteht nicht, es sei denn, der Anbieter hat die Verhinderung zu vertreten.
(8) Zusätzliche Kosten, die über den vereinbarten Vertragsgegenstand hinausgehen – insbesondere Werbe- und Mediabudgets, Plattform- und Lizenzgebühren, Kosten Dritter sowie zusätzliche Programmier- oder Produktionsleistungen –, trägt der Kunde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Schließt der Kunde Verträge mit Dritten (z. B. Plattformen), tritt der Anbieter nicht als dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfe auf. Ergänzend gilt § 4 (Werbebudget und Auslagen).
§ 2a Klarstellung zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
(1) Gegenstand der Verträge des Anbieters ist die eigenverantwortliche Erbringung von Marketing-, Produktions-, Vertriebs- und technischen Dienstleistungen für den Kunden („Done-for-you“), nicht die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne eines Fernlehrgangs.
(2) Soweit im Rahmen der Zusammenarbeit Wissen vermittelt, einzelne Schulungen durchgeführt oder Materialien bereitgestellt werden, geschieht dies ausschließlich begleitend und unterstützend zur Dienstleistung. Eine Überwachung oder Kontrolle des Lernerfolgs des Kunden oder seiner Mitarbeiter wird vom Anbieter ausdrücklich nicht geschuldet und nicht vereinbart. Möglichkeiten zur Rückfrage (z. B. in Calls, per Nachricht oder in Gruppen) dienen allein der Umsetzung der Dienstleistung und stellen keine Lernerfolgskontrolle dar.
(3) Die Parteien sind sich einig, dass die Leistungen des Anbieters keinen Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG darstellen.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Leistungen auf Websites, in sozialen Netzwerken, in Broschüren oder Werbeanzeigen stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern fordert den Kunden zur Abgabe eines Angebots auf.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn sich die Parteien über den Vertragsschluss einig sind und dies übereinstimmend erklären. Die Erklärungen bedürfen keiner besonderen Form; der Vertrag kann insbesondere in einer Videokonferenz, per Telefon, Chat/Messenger, E-Mail oder in sonstiger Textform geschlossen werden, etwa durch Bestätigung eines übersandten Angebots in Textform.
(3) Unterbreitet der Anbieter ein Angebot, kommt der Vertrag durch Annahme des Kunden in Textform oder durch Übersendung der Zugangsdaten für ein vom Anbieter bereitgestelltes Kundenportal zustande.
(4) Der Anbieter darf Telefonate, Videokonferenzen oder Chats zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnen, soweit die Beteiligten hierin einwilligen. Der Anbieter weist vor Beginn auf eine beabsichtigte Aufzeichnung hin; ohne Einwilligung erfolgt keine Aufzeichnung.
§ 4 Vergütung, Vorschüsse, Werbebudget und Auslagen
(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung und ist verbindlich. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
(2) Der Anbieter kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen verlangen und den Beginn bzw. die Erbringung der Leistungen von der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung abhängig machen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Mehrere Kunden desselben Auftrags haften für die Vergütung als Gesamtschuldner.
(4) Werbebudget und Mediakosten. Werbe- und Mediabudgets (z. B. für Meta/Facebook/Instagram Ads) sind nicht in der Vergütung des Anbieters enthalten und werden vom Kunden getragen.
(5) Verauslagung durch den Anbieter. Die Parteien können vereinbaren, dass der Anbieter Werbe-/Mediabudget oder sonstige Kosten Dritter im Interesse und für Rechnung des Kunden vorstreckt (verauslagt). In diesem Fall handelt es sich um Aufwendungen, die der Anbieter den Umständen nach für erforderlich halten darf; der Kunde ist zum Ersatz dieser Aufwendungen nebst einer etwaig vereinbarten Bearbeitungspauschale gemäß §§ 670, 675 BGB verpflichtet. Höhe bzw. Obergrenze des verauslagten Budgets sowie der jeweilige Verwendungszweck werden in Textform (z. B. per E-Mail, Angebot oder Buchungsbestätigung) festgelegt; die Bestätigung des Kunden in Textform genügt. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Budget über die vereinbarte Höhe hinaus vorzustrecken.
(6) Verauslagte Beträge sind dem Anbieter zu erstatten und werden – sofern nichts anderes vereinbart ist – per SEPA-Lastschrift gemäß § 5 eingezogen. Sie sind mit Rechnungsstellung bzw. mit der nach § 5 maßgeblichen Fälligkeit zur Zahlung fällig.
§ 5 Zahlung, SEPA-Lastschrift, Zahlungsdienstleister
(1) Die Vergütung ist – soweit nicht individuell abweichend vereinbart – sofort mit Vertragsschluss in voller Höhe fällig. Bei Ratenzahlung ist die jeweilige Rate im Voraus für den betreffenden Leistungszeitraum fällig.
(2) Fristen für die Leistungserbringung beginnen nicht vor vollständigem Zahlungseingang und vollständiger Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden. Die Vertragslaufzeit beginnt gleichwohl zum vereinbarten Datum, unabhängig vom aktiven Projektstart durch den Kunden, soweit der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat.
(3) SEPA-Lastschrift. Die Zahlung aller Forderungen innerhalb der Geschäftsbeziehung erfolgt grundsätzlich per SEPA-Lastschrifteinzug, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde teilt dem Anbieter bei Vertragsschluss eine SEPA-fähige Bankverbindung mit und erteilt dem Anbieter ein SEPA-Lastschriftmandat (SEPA-Basis- oder, sofern vereinbart, SEPA-Firmenlastschrift). Der Einzug kann auch über einen vom Anbieter beauftragten Zahlungsdienstleister (z. B. GoCardless) erfolgen; insoweit gelten ergänzend die dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglichen Bedingungen des Zahlungsdienstleisters.
(4) Der Kunde wird über den Einzug (Betrag und Fälligkeit) vorab informiert (Pre-Notification). Die Pre-Notification ist nicht formgebunden und kann insbesondere in der Rechnung, per E-Mail, auf einer Website oder in diesen AGB erfolgen. Die Frist für die Vorabankündigung wird auf einen Geschäftstag vor dem Einzug verkürzt. Rechnungsbeträge werden nach Erteilung des Mandats, jedoch nicht vor Ablauf der Pre-Notification-Frist fällig.
(5) Das erteilte SEPA-Lastschriftmandat gilt bis zu seinem Widerruf auch für weitere und künftige Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Der Anbieter kann zusätzlich ein gesondertes Mandat verlangen und stellt hierfür ein Formular bereit.
(6) Rücklastschrift. Kann eine Lastschrift nicht eingezogen werden oder erfolgt eine Rückbuchung, hat der Kunde den Betrag innerhalb von fünf Werktagen nach Rückbuchung zu überweisen und die dem Anbieter hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten, soweit er die Rücklastschrift zu vertreten hat.
(7) Erhebt der Kunde unberechtigt Einwendungen gegen einen Einzug, ist er zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet, soweit er dies zu vertreten hat.
(8) Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
(9) Abtretung. Der Anbieter ist berechtigt, Forderungen gegen den Kunden an Dritte (z. B. Inkasso- oder Factoring-Unternehmen) abzutreten. Der Kunde wird hierüber in Textform informiert; die Zahlung ist sodann an den neuen Forderungsinhaber zu leisten.
§ 6 Verzug, Mahnwesen
(1) Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist laufende Leistungen auszusetzen, Inkassomaßnahmen einzuleiten und/oder den Vertrag nach Maßgabe des § 16 außerordentlich zu kündigen.
(2) Befindet sich der Kunde mehr als 14 Tage in Verzug, versendet der Anbieter eine erste Mahnung ohne Gebühr. Nach weiteren 7 Tagen erfolgt eine zweite Mahnung; hierfür kann eine Mahngebühr von 10,00 EUR berechnet werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Ab Verzugseintritt schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie ggf. die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
(4) Ein Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen oder eine vom Kunden zu vertretende Rückbuchung berechtigt den Anbieter, sämtliche laufenden Leistungen einzustellen und die für die restliche Vertragslaufzeit vereinbarte Vergütung sofort fällig zu stellen. Der Anbieter muss sich anrechnen lassen, was er infolge der Nichtleistung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.
§ 7 Startverpflichtung, Verwaltungspauschale
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die Zusammenarbeit spätestens 90 Tage nach Vertragsschluss aktiv zu beginnen (z. B. durch Bereitstellung erforderlicher Materialien, Teilnahme an Onboarding-Terminen oder Buchung erster Leistungen).
(2) Beginnt der Kunde trotz Aufforderung nicht innerhalb dieser Frist, ist der Anbieter berechtigt, die Zusammenarbeit als ruhend zu behandeln; ein Anspruch auf feste Termine oder bevorzugte Bearbeitung besteht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Der Vergütungsanspruch des Anbieters bleibt unberührt.
(3) Beginnt der Kunde trotz mehrfacher Aufforderung über einen Zeitraum von mehr als 180 Tagen nach Vertragsschluss nicht, kann der Anbieter eine pauschale Verwaltungskostenentschädigung in Höhe von 20 % der Gesamtvergütung verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist; dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Der Vergütungsanspruch im Übrigen bleibt unberührt.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt dem Anbieter alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Materialien, Zugänge und Freigaben rechtzeitig, vollständig und zutreffend zur Verfügung und teilt Änderungen oder Probleme unverzüglich mit. Weisungen sind so rechtzeitig zu erteilen, dass eine angemessene Umsetzungsfrist verbleibt.
(2) Der Anbieter darf Angaben des Kunden als richtig und vollständig zugrunde legen und ist zu eigenen Nachforschungen nicht verpflichtet; auf erkannte Unrichtigkeiten oder Lücken weist er hin.
(3) Der Kunde übergibt nur Vorlagen und Materialien, deren vertragsgemäße Verwendung keine Rechte Dritter verletzt, die frei von Rechten Dritter sind und keine Schadsoftware enthalten, und erteilt nur rechtmäßige Weisungen. Der Anbieter ist zu einer rechtlichen Prüfung nicht verpflichtet, weist aber auf erkannte Rechtsverletzungen hin. Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter sowie von Schäden, Aufwendungen und Kosten frei, die auf vom Kunden zu vertretende Rechtsverletzungen oder unrichtige/unvollständige Angaben zurückzuführen sind.
(4) Der Kunde ist für die Einhaltung der für ihn geltenden rechtlichen Anforderungen (insbesondere Informations- und Aufklärungspflichten sowie werberechtliche Vorgaben) selbst verantwortlich und sorgt für die technischen Voraussetzungen zur Nutzung der Leistungen (z. B. leistungsfähiger Internetzugang, Endgeräte). Zugangsdaten zu vom Anbieter bereitgestellten Plattformen sind geheim zu halten und vor unbefugtem Zugriff zu schützen; eine Weitergabe an Dritte ist ohne Zustimmung des Anbieters unzulässig.
(5) Kommt der Kunde Mitwirkungspflichten nicht nach, verschieben sich vereinbarte Zeitpläne und Meilensteine entsprechend; der Anbieter ist zu einer entsprechend späteren Leistung berechtigt, auch während eines bereits eingetretenen Verzugs. Kommt der Kunde einer Mitwirkungspflicht trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht innerhalb eines Monats nach, verlängert sich die Vertragslaufzeit um jeweils einen Monat; nicht abgerufene Leistungen (z. B. eine vereinbarte Videoanzahl) eines Monats werden nicht in Folgemonate übertragen. Mehrkosten infolge unzureichender Mitwirkung kann der Anbieter gesondert in Rechnung stellen; Ansprüche wegen Annahmeverzugs bleiben unberührt.
(6) Der Anbieter haftet nicht für mangelhafte oder verspätete Ergebnisse, soweit diese auf fehlender, unrichtiger oder verspäteter Mitwirkung des Kunden beruhen.
§ 9 Absage und Verschiebung von Dreh- und Produktionsterminen
(1) Sagt der Kunde einen vereinbarten Dreh- oder Produktionstermin ab oder verschiebt er ihn, gelten – vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens (Absatz 2) – folgende Entschädigungen:
a) bei Absage/Verschiebung bis 14 Tage vor dem Termin: Ersatz der bereits angefallenen Reise- und Buchungskosten (Unterkünfte und Anreisen werden regelmäßig 14 Tage vor dem Termin gebucht);
b) bei Absage/Verschiebung bis 7 Tage vor dem Termin: 50 % der vereinbarten Vergütung als Entschädigung für Vorbereitung und Produktionsressourcen;
c) bei Absage/Verschiebung weniger als 7 Tage vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 100 % der vereinbarten Vergütung.
(2) Dem Kunden bleibt in den Fällen des Absatzes 1 jeweils der Nachweis vorbehalten, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(3) Eine Verschiebung bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters in Textform.
(4) Kann der Anbieter einen Termin aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z. B. Krankheit, höhere Gewalt) nicht wahrnehmen, wird ein Ersatztermin vereinbart; zusätzliche Kosten entstehen dem Kunden hierdurch nicht.
(5) Bereits erbrachte oder vorbereitete Leistungen (insbesondere erstellte Konzepte, Produktionen oder gestartete Kampagnen) werden auch bei vorzeitiger Beendigung oder Stornierung vergütet.
§ 10 Zurückbehaltungsrecht des Anbieters
(1) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich zurückzuhalten.
(2) Dem Anbieter steht bis zur vollständigen Erfüllung seiner Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht an den ihm vom Kunden überlassenen Unterlagen zu, soweit dies für den Kunden keinen unverhältnismäßigen, auch das Erfüllungsinteresse des Anbieters überwiegenden Nachteil bedeutet.
(3) Bei Nichterfüllung vereinbarter Raten- oder Retainer-Zahlungen ist der Anbieter berechtigt, nach Maßgabe des § 16 zu kündigen.
§ 11 Abnahme werkvertraglicher Leistungen
(1) Soweit der Anbieter ein abgrenzbares Werk schuldet (z. B. eine Website, einen Funnel oder eine einzelne Videoproduktion), hat der Kunde die Vertragsgemäßheit unverzüglich nach Bereitstellung zu prüfen und die Abnahme unverzüglich zu erklären. Der Anbieter kann bei Fertigstellung einzelner Abschnitte eine Zwischenabnahme verlangen.
(2) Der Anbieter kann dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde sie nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB), oder wenn der Kunde das Arbeitsergebnis bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt. Danach geäußerte Beanstandungen gelten als nachträgliche Änderungswünsche (§ 12).
(3) Die Abnahme darf nicht aus rein gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden, sofern keine Abweichung von einem in Textform vereinbarten Gestaltungsergebnis vorliegt. Für vom Kunden abgenommene oder bereitgestellte Inhalte ist die Haftung des Anbieters im Umfang der Abnahme bzw. Bereitstellung ausgeschlossen (insbesondere Rechtschreibung/Grammatik, inhaltliche Richtigkeit, Eignung für den vorgesehenen Zweck, rechtliche Zulässigkeit). Ein Lektorat ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und gesonderter Vergütung geschuldet.
§ 12 Änderungen und Zusatzleistungen
(1) Änderungswünsche sind in Textform mitzuteilen und bedürfen der Zustimmung des Anbieters. Der Anbieter informiert nach billigem Ermessen über Durchführbarkeit und etwaige Mehrkosten.
(2) Zusatzleistungen, die über den vereinbarten Vertragsgegenstand hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform und können zusätzliche Kosten verursachen.
§ 13 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter – außerhalb der Fälle des Absatzes 1 – nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen.
(4) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nach den vorstehenden Absätzen nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung angefallen wäre. Der Kunde ist für eine regelmäßige, gefahrentsprechende Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(6) Für die Verwendung der abgenommenen oder bereitgestellten Arbeitsergebnisse ist der Kunde selbst verantwortlich; dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung von Inhalten auf Social-Media-Plattformen. Beim bloßen Hochladen bzw. Veröffentlichen im Auftrag des Kunden (Account-Management) beschränkt sich die Leistung des Anbieters auf die technische Durchführung.
§ 13a Höhere Gewalt
(1) Wird der Anbieter durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, außerhalb seines Einflussbereichs liegende Ereignisse (z. B. Naturereignisse, Streik, Energie- oder Netzausfälle, Ausfälle oder Richtlinienänderungen von Plattformen oder Vorleistern, behördliche Maßnahmen) an der Leistungserbringung gehindert, ruhen die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Bereits entstandene Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben unberührt.
(2) Dauert die Behinderung länger als 60 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den hiervon betroffenen Leistungsteil außerordentlich zu kündigen. Weitergehende Ansprüche wegen der höheren Gewalt bestehen nicht.